Ein aktuelles Beschluss-Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 21.11.2023 (Az.: 8 UF 161/23) stellt wichtige Fragen zur Vertretung im Wechselmodell klar. ISUV
Demnach hat der Elternteil, der im Wechselmodell den Kindesunterhalt geltend machen möchte, grundsätzlich die Wahl: Entweder überträgt ihm das Gericht die Alleinentscheidungsbefugnis (§ 1628 BGB) oder es wird ein Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB) bestellt.
Entscheidend: Es liegt nicht allein im Ermessen des Gerichts, sondern das Elternteil kann einen Antrag wählen, welche Variante zur Anwendung kommen soll.
Warum das relevant ist: Eltern im paritätischen Wechselmodell (50:50 Betreuung) sind häufig unsicher, wer was gegenüber dem Kind geltend machen darf — dieses Urteil schafft mehr Planungssicherheit.
Praxis-Hinweis: Wer im Wechselmodell lebt, sollte frühzeitig klären, wie die Vertretungsbefugnis geregelt ist, damit sich nicht erst im Verfahren Streit ergibt.
