Aktuelles zur Kündigung des Wohnraummieters wegen Zahlungsverzuges

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es zahlreiche Regeln, die den besonderen Schutz des Wohnraummieters bezwecken. So besteht für den Mieter unter strengen Bedingungen die Möglichkeit, durch Nachzahlung aller rückständigen Mieten eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges unwirksam zu machen und damit die Räumung der Wohnung abzuwenden.

Bislang waren die Gerichte uneins darüber, ob die Nachzahlung des gesamten Mietrückstandes auch eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Vermieters zu Fall bringt. Nun hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit positioniert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachzahlung aller rückständigen Mieten nicht zu einer Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führt (BGH, Urteil vom 19.09.2018 – VIII ZR 231/17). Wenn der Vermieter also neben der fristlosen auch eine fristgerechte Kündigung ausspricht, nutzt die Nachzahlung dem Mieter nichts mehr. Er muss die Wohnung dann nach Ablauf der Kündigungsfrist trotz des Ausgleiches des Mietrückstandes verlassen.

Vermietern ist daher bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges des Mieters immer anzuraten, gleichzeitig hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu erklären.