Unterhaltsverpflichtung eines Arbeitslosen -Alibibewerbungen führen nicht zur Entbindung von der Mindestunterhaltspflicht

Unterhalt ist auf der Basis der erzielten Einkünfte zu zahlen. Hat jemand keine Arbeit, muss er sich eine suchen. Eine Verpflichtung, den Mindestunterhalt zu zahlen, besteht nur dann nicht, wenn der Arbeitslose sich nachweislich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat und dabei erfolglos war.

Häufig wenden die Unterhaltsberechtigten ein, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich mehr Mühe bei seinen Bewerbungen geben würde, könnte er eine besser bezahlte Arbeitsstelle haben und damit den Mindestunterhalt für sein Kind zahlen. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 21.09.2016 (7 BF 175/16). Der unterhaltspflichtige Kindesvater konnte dem Gericht gegenüber seine ernsthaften und intensiven Bemühungen um einen besseren Arbeitsplatz nicht nachweisen. Das Gericht wies zum einen darauf hin, dass es in der Anzahl mehr Bewerbungen erwartet hätte. Es bemängelte aber auch die Qualität der Bewerbungen. Der Kindesvater hatte die Bewerbungen nicht individuell auf die angeschriebenen Unternehmen angepasst. Zudem waren etliche Fehler bei der Adressierung der Bewerbungen erfolgt. Solchen Bewerbungen fehlte in den Augen des Gerichtes das nötige ernsthafte Interesse an einem Bewerbungserfolg. Das Gericht bewertete die Bemühungen des Kindesvaters also als wertlos und sprach der Kindesmutter den Unterhalt wie verlangt zu. Nach Auffassung des Gerichtes hätte der Mann eine besser bezahlte Stelle finden können, wenn er sich ernsthaft und intensiv um einen solchen Arbeitsplatz bemüht hätte.

Das Gericht berücksichtigte im Ergebnis auf Seiten des Kindesvaters ein Einkommen, welches er tatsächlich nicht erzielte, jedoch nach Auffassung des Gerichtes hätte erzielen können.