Wer zahlt die Miete nach der Trennung?

Zerbricht eine Ehe, zieht meist einer der Ehepartner aus der zuvor gemeinsamen Wohnung aus. Ein typischer Streitpunkt ist dann, wer die Miete der Wohnung weiter zahlen muss. Der ausziehende Ehepartner geht davon aus, dass der in der Wohnung verbleibende die Miete für diese Wohnung nun allein zu zahlen hat. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner dagegen geht davon aus, dass sich der ausziehende an den Mietzahlungen zur Hälfte beteiligen müsse, da dieser ja auch im Mietvertrag als Vertragspartei aufgeführt ist.

Das Oberlandesgericht Köln entschied in diesem Zusammenhang folgendermaßen (OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018, 10 UF 16/18): Vom Grundsatz her haften die Eheleute nach der Trennung zu gleichen Teilen für die gemeinsamen Verbindlichkeiten. Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, muss dieser sich deshalb grundsätzlich an der Miete der zuvor gemeinsamen Wohnung beteiligen. Das gilt jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Das Oberlandesgericht Köln gab dem in der Wohnung verbleibenden Ehemann eine Bedenkzeit von drei Monaten, um zu entscheiden, ob er fortan allein in der Wohnung verbleiben möchte oder ebenfalls auszieht. Entscheidet er sich dafür, in der Wohnung zu bleiben, so hat er die Miete allein zu entrichten. Wird die Wohnung hingegen gekündigt, so ergibt sich eine Beteiligung des ausgezogenen Ehepartners für den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.

Das führt allerdings nicht dazu, dass der ausgezogene Ehepartner nun neben seiner Miete für die neue Wohnung auch noch die Hälfte der Miete für die Ehewohnung zahlen muss. Das Oberlandesgericht Köln ist davon ausgegangen, dass der Ehemann, der für die eheliche Wohnung eine Miete in Höhe von ca. 800,00 € entrichtete, auch in einer angemessen kleineren Wohnung zu einer Miete in Höhe von ca. 600,00 € hätte wohnen können. Jeden Monat sind ihm daher Mehrkosten in Höhe von ca. 200,00 € entstanden, an denen sich seine Ehefrau zur Hälfte beteiligen muss.

Nach einer Trennung sollte im Ergebnis ein Zeitraum von drei Monaten zur Abwägung genutzt werden, ob der in der Wohnung verbliebene Ehepartner die Wohnung weiter nutzen möchte und zur Zahlung der Miete in der Lage ist.