Neues zum Ausbildungsunterhalt

Die Leistung von Volljährigenunterhalt für ein studierendes Kind kann den Eltern nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16) unzumutbar sein, wenn das Kind bei Beginn des Studiums bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat und die unterhaltspflichtigen Eltern nicht mehr damit rechnen mussten, auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden, weil das Kind nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat.