Die häufige Formulierung im Mietvertrag, der Mieter übernimmt die Gartenpflege, verpflichtet den Mieter nur zu einfachen Arbeiten. Das sind Tätigkeiten, die ohne große Kosten und Fachkenntnisse zu erledigen sind. Dazu zählen Rasenmähen, Unkrautjäten und das Entfernen von Laub (AG Würzburg, Urteil vom 24.05.2017 – 13 C 779/17). Solange keine Verwahrlosung droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartenpflege zu.
Der Vermieter kann bei der Vermietung eines Hauses mit Garten den Mieter nur dann zu einzelnen Pflegemaßnahmen wirksam verpflichten, wenn diese detailliert im Mietvertrag vereinbart sind.