Wird zu einer Eigentümerversammlung beispielsweise durch einen bis dahin noch nicht bestellten Wohnungsverwalter einberufen, so liegt ein sogenannter Einberufungsmangel vor. Nehmen dann aber sämtliche Eigentümer an der Versammlung teil, so wird der Einberufungsmangel konkludent genehmigt. Beschlüsse der Wohnungseigentümer können dann auch wirksam gefasst werden.